Gemeinderat

Der Gemeinderat besteht aus den gewählten Vertretern der Bevölkerung.

Die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder hängt von der Einwohnerzahl der Gemeinde ab. In der Gemeinde Lontzen gibt es 17 Ratsmitglieder darunter der Bürgermeister und 4 Schöffen. Die Gemeinderatswahlen finden alle 6 Jahre statt.

Die Entscheidungen werden im Gemeinderat mehrheitlich getroffen.

Der Gemeinderat versammelt sich so oft, wie es die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten erfordern, mindestens aber zehn Mal im Jahr (Art. 20).
Der Gemeinderat wird durch das Gemeindekollegium einberufen. Das Gemeindekollegium stellt auch die Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates zusammen.

Jeder Bürger kann an der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates teilnehmen. Wenn Personenfragen behandelt werden, ist die Sitzung nicht öffentlich. (Art. 27).

Der Gemeinderat erlässt die Gemeindeverordnungen in Bezug auf die interne Verwaltung. Diese Verordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Gesetzen, Dekreten, Verordnungen und Erlassen des Staates, der Regionen, der Gemeinschaften, des Provinzialrates und des Provinzkollegiums stehen (Art. 36).

Aufgaben mit denen sich der Rat beschäftigt:

  • die Vorschriften der Gemeindeverwaltung
  • Haushalt und Rechnungslegung
  • Genehmigung der Haushalte und Rechnungslegung der Kirchenfabriken
  • Finanzierung und Verwirklichungen von Baumaßnahmen an gemeindeeigenen Gebäuden (Schulen, Sporthallen, …)
  • Gewährung von Zuschüssen
  • Verabschiedung von Verordnungen
  • die Einsetzung von Gemeindesteuern
  • die Einstellung von Gemeindebeamten
  • die Kontrolle über die Verwaltung der Sozialämter

Anfragerecht des Bürgers
Jede natürliche Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit sechs Monaten im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen ist, sowie jede juristische Person, deren Gesellschafts- oder Betriebssitz sich auf dem Gebiet der Gemeinde befindet und die durch eine natürliche Person vertreten ist, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt als Einwohner im Sinne des vorliegenden Artikels.
Art. 33  Die Einwohner der Gemeinde können das Gemeindekollegium während öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates direkt interpellieren. Jeder Bürger, der von seinem Anfragerecht Gebrauch machen möchte, setzt den Bürgermeister schriftlich über den Gegenstand seines Antrags in Kenntnis und fügt ein Schreiben bei, in dem die gestellte Frage oder die Fakten, zu denen er Erläuterungen beantragt, sowie die Erwägungen, die er vorzubringen wünscht, deutlich angegeben sind.

Um zulässig zu sein, muss die eingereichte Interpellation den folgenden Bedingungen genügen:

  • von einer einzigen Person eingereicht werden;
  • als Frage formuliert sein und nicht zu einer mündlichen Aussprache von über zehn Minuten führen;
  • sich auf Folgendes beziehen:
    • a) auf einen Gegenstand, der unter die Zuständigkeit eines Beschlusses des Gemeindekollegiums oder -rates fällt;
    • b) auf einen Gegenstand, der unter die Zuständigkeit eines Gutachtens des Gemeindekollegiums oder -rates fällt, insofern diese Zuständigkeit einen Gegenstand hat, der das Gemeindegebiet betrifft;
  • von allgemeinem Interesse sein;
  • nicht gegen die Grundfreiheiten und -rechte verstoßen;
  • keine Personenangelegenheit betreffen;
  • keine Bitte um Auskünfte statistischer Art darstellen;
  • keine Bitte um Informationsmaterial darstellen;
  • nicht die Erlangung von Ratschlägen juristischer Art zum alleinigen Zweck haben

Bürgermeister

  • Thevissen Patrick

Schöffen

  • Heuschen Yannick
  • Grommes José
  • Jadin Evelyn
  • Heeren Werner

Ratsmitglieder

  • Franssen Roger
  • Renardy Gerd
  • Kelleter-Chaineux Monique
  • Houben-Meessen Sandra
  • Malmendier-Ohn Irmgarde
  • Loewenau Hanna
  • Simar Etienne
  • Malmendier Gerd
  • Hagelstein-Schmitz Vanessa
  • Braun Karl-Heinz
  • Cloot Sonja
  • Wenzel Michael
  • Köttgen Pascal

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Ansprechpartner

Oliver Corman

Oliver Corman

Bauhofleiter

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