Mandatsregister

Gemäß Artikel 68 § 4 des Gemeindedekretes vom 23. April 2018 und entsprechend den Angaben des Ministeriellen Erlasses der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2018 veröffentlicht die Gemeinde das Mandatsregister der Gemeinderatsmitglieder.

Folgende Ämter werden veröffentlicht:

Ursprüngliches Mandat, abgeleitetes Mandat, öffentliches Mandat der Ratsmitglieder, sowie die dementsprechende Entlohnung und eine eventuelle Naturalvergütung.

Artikel 16§2 des Gemeindedekrets listet die verschiedenen Mandate auf und Artikel L5111-1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung definiert diese Mandate. Der jährliche Bruttobetrag der Vergütungen wird im folgenden Jahr nach dem entsprechenden Einkommensjahr vermerkt.

Auszug aus dem Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung:

Artikel L5111-1 – Bei der Anwendung der Artikel L5211-1 bis L5511-1 vorliegenden Kodex gelten folgende Definitionen:

  • ursprüngliches Mandat: das Mandat eines Gemeinderatsmitglieds, Schöffen, Bürgermeisters, Provinzabgeordneten, Provinzialratsmitglieds oder Vorsitzenden des öffentlichen Sozialhilfezentrums wenn die auf ihn anwendbare Gesetzgebung dessen Anwesenheit innerhalb des Gemeindekollegiums vorsieht;
  • abgeleitetes Mandat: jedes vom Inhaber eines ursprünglichen Mandats ausgeübte Amt, das ihm wegen dieses ursprünglichen Mandats entweder durch die Behörde, innerhalb deren er dieses Mandat ausübt, oder auf sonstige Weise anvertraut wird;
  • öffentliches Mandat, öffentliches Amt und öffentlicher Auftrag politischer Art: jedes öffentliche Mandat, jedes öffentliche Amt oder jeder öffentliche Auftrag politischer Art, das bzw. der weder als ursprüngliches Mandat noch als abgeleitetes Mandat ausgelegt werden kann;
  • Entlohnung: ein Betrag jedwelcher Art, der als Gegenleistung für die Ausübung eines ursprünglichen Mandats, eines abgeleiteten Mandats, eines öffentlichen Mandats, Amts oder Auftrags politischer Art oder eines Mandats, einer leitenden Funktion oder eines Berufs, das/die/der unabhängig von ihrer/seiner Art sowohl im öffentlichen Sektor als auch für Rechnung von jeglicher in Belgien oder im Ausland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder nichtrechtsfähigen Vereinigung ausgeübt wird, bezahlt wird;
  • Naturalvergütung: eine Vergütung jedwelcher Art, die nicht in der Überweisung eines Betrags besteht und als Gegenleistung für die Ausübung eines ursprünglichen Mandats, eines abgeleiteten Mandats, eines öffentlichen Mandats, Amts oder Auftrags politischer Art. Der Betrag der Naturalvergütungen, die die Inhaber eines abgeleiteten Mandats in Bezug nehmen, wird aufgrund der Regeln bestimmt, die die Steuerverwaltung im Bereich der Einkommenssteuern anwendet

Auszug aus dem Gemeindedekret

Artikel 16§2

Die Summe des Anwesenheitsgeldes des Ratsmitglieds und der Entlohnungen und Naturalvergütungen, die es aufgrund seines ursprünglichen Mandats, seiner abgeleiteten Mandate und seiner öffentlichen Mandate, öffentlichen Ämter und öffentlichen Aufträge politischer Art im Sinne von Artikel L5111-1 des Kodex bezieht, ist auf höchstens 150 % der parlamentarischen Entschädigung der Mitglieder des föderalen Parlaments begrenzt.

Bei Überschreitung dieses Höchstbetrags wird der Betrag des Anwesenheitsgeldes und/oder der vom Ratsmitglied aufgrund seiner abgeleiteten Mandate und seiner öffentlichen Mandate, öffentlichen Ämter und öffentlichen Aufträge politischer Art bezogenen Entlohnungen und Naturalvergütungen entsprechend herabgesetzt.

Downloads

Mandatsregister 2022

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