Zwei Personen, die zusammen leben und der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes eine Lebensgemeinschaftserklärung vorlegen, sind gesetzliche Lebenspartner. Diese Erklärung verschafft ihnen einen gewissen gesetzlichen Schutz.
Berechtigung
Zur Gründung einer gesetzlichen Lebensgemeinschaft sind alle Personen berechtigt, die in Belgien gemeinsam leben, ungeachtet des Geschlechts.
Es kann sich also um ein heterosexuelles oder ein homosexuelles Paar handeln, oder aber um zwei Personen, die eine Beziehung ohne sexuelle Konnotation unterhalten, etwa Brüder und Schwestern, Eltern und Kinder oder Freunde.
Die Regelung steht nur Personen offen, die gesetzlich zur Schließung von Verträgen befugt sind und die nicht bereits eine Ehe- oder Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person geschlossen haben.
Formalitäten
Die Lebensgemeinschaftserklärung wird schriftlich aufgesetzt und bedarf einer Empfangsbestätigung des Standesbeamten. Sie muss folgende Angaben enthalten:
- das Datum der Erklärung;
- Namen, Vornamen, Geburtsort und –datum, sowie die Unterschriften beider Parteien;
- die Adresse der gemeinsamen Wohnung;
- die Erklärung des Willens der Parteien, eine gesetzliche Lebensgemeinschaft zu gründen;
- die Erklärung der beiden Parteien, dass sie zuvor den Inhalt der Artikel 1475 bis 1479 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Kenntnis genommen haben, die den Status der Lebensgemeinschaft regeln;
- gegebenenfalls den Verweis auf die „Vereinbarung der Lebensgemeinschaft“, die zuvor im Beisein eines Notars getroffen wurde.
Der Standesbeamte prüft, ob die rechtlichen Bedingungen, denen die gesetzliche Lebensgemeinschaft unterliegt, erfüllt sind. Ist dies der Fall, beurkundet er die Erklärung im Bevölkerungsregister.
Die Lebensgemeinschaft endet:
- automatisch durch Heirat oder Tod eines der Lebenspartner;
- freiwillig durch schriftliche gemeinsame oder einseitige Erklärung mit Empfangsbestätigung durch den Standesbeamten des Wohnortes.
Die Lebenspartner können (dies ist nicht vorgeschrieben) die besonderen Modalitäten ihrer Lebensgemeinschaft durch eine „Vereinbarung der Lebensgemeinschaft“ notariell festlegen, bevor die „Lebensgemeinschaftserklärung“ dem Standesamt vorgelegt wird.
Diese Vereinbarung wird im Bevölkerungsregister erwähnt.
Rechte und Pflichten des Lebenspartners
Das Bürgerliche Gesetzbuch präzisiert die Rechte und Pflichten der Lebenspartner:
- Der Schutz der Wohnung der Familie betrifft das Gebäude, das als gemeinsame Wohnung dient sowie die dazu gehörigen Möbel: Einer der beiden Lebenspartner darf nicht alleine entscheiden, sie zu verkaufen, zu verschenken oder als Sicherheit für ein Bankdarlehen zu verwenden. Er muss dafür das Einverständnis des Partners einholen. Sollte Letzterer dieses Einverständnis jedoch verweigern, kann ein Gericht dieses Einverständnis erzwingen, wenn die Ablehnung nicht gerechtfertigt war.
- Der Beitrag zu den Kosten der Lebensgemeinschaft sieht vor, dass, nach dem Vorbild von Ehepaaren, die Lebenspartner verpflichtet sind, den Haushaltsbedarf gemeinsam zu decken. Jeder Partner ist also verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten und abhängig von der gemeinsamen Lebensführung, einen Teil seiner Einkünfte beizusteuern.
- Die Beteiligung an bestimmten Schulden bedeutet, dass immer, wenn einer der Lebenspartner eine Schuld eingeht, die für den Bedarf des gemeinsamen Lebens und/oder der Kinder, die sie gemeinsam erziehen, unerlässlich ist, der andere Partner diese Schuld ebenfalls mitträgt. Das gleiche gilt für die Grundsteuer für die gemeinsame Wohnung, wenn nur einer der Partner Eigentümer ist, sowie für die Kraftfahrzeugsteuer des gemeinsamen Fahrzeugs. Dies gilt nicht für Schulden, die unangemessen hoch sind, gemessen an den finanziellen Ressourcen, über welche die Lebenspartner gemeinsam verfügen.
Im Todesfall eines der gesetzlich zusammenwohnenden Partner hat der andere seit dem 18. Mai 2007 – dem Datum der Inkraftsetzung des Gesetzes vom 28. März 2007 – einen Anspruch auf bestimmte Erbrechte, wie Nießbrauch der Immobilie, die während des gemeinsamen Lebens die gemeinsame Wohnung der Familie war sowie der dort befindlichen Möbel.
Steuern
Für die Berechnung der Steuern werden die gesetzlich zusammenwohnenden Partner den Ehepartnern gleichgesetzt. Diese Gleichstellung führt dazu, dass die gesetzlich zusammenwohnenden Partner ebenfalls eine gemeinsame Steuererklärung einreichen müssen.
Kontakte
Wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeindeverwaltung.
Für Fragen in Sachen Steuern
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
Kontaktstelle: 02/57 257 57
www.minfin.fgov.be
Ansprechpartner
Myriam Gehlen-Taeter
+32 (0) 87 89 80 64
Aline Brockmans
+32 (0) 87 89 80 50
Alexa Dobbelstein
+32 (0) 87 89 80 67