Dienst für Umweltinspektion

Nach den Artikeln D.146, D.149 und D.152 des Umweltgesetzbuches ersten Buches Gerichtspolizeibediensteter ernannt, der die Einhaltung der in Artikel D.138 genannten Bestimmungen überwacht und kontrolliert sowie Umweltverstöße ermittelt und feststellt.