Zusammen mit dem Gemeindekollegium leitet und koordiniert der Generaldirektor die Gemeindedienste und ist der Personalverantwortliche.
Seit dem 01. September 2013, ist die Bezeichnung Gemeindesekretär durch Generaldirektor der Gemeinde abgeändert worden. Die Abänderung der Bezeichnung erklärt sich durch die Erneuerung der Aufgabenbereiche und die Erweiterung der Verantwortung.
Die Hauptaufgaben des Generaldirektors sind wie folgt zusammenzufassen:
In Bezug auf die gewählten Gemeindemandatare, ist der Generaldirektor:
- zuständig für die Vorbereitung und die Ausführung aller Angelegenheiten, die dem Gemeinderat und dem Gemeindekollegium unterbreitet werden;
- zuständig, den Gemeinderat und dem Gemeindekollegium bei allen juristischen und administrativen Fragen zu beraten;
- Schriftführer des Gemeinderates und des Gemeindekollegiums.
In Bezug auf die Verwaltung der Gemeindedienste, ist der Generaldirektor:
- zuständig für die Einsetzung des Direktionsausschusses. Er steht diesem neuen Gremium der Gemeinde vor, welches sich aus dem Regionaleinnehmer und den Verantwortlichen der verschiedenen Gemeindedienste zusammensetzt;
- zuständig für die Einführung des Systems der internen Kontrolle in Bezug auf die Gemeindedienste.
In Bezug auf das Gemeindepersonal, ist der Generaldirektor:
- zuständig für die Erstellung eines Vorprojektes zu einem Organigramm, sowie für das Gemeindestatut des Personals;
- Mitglied der Auswahljury bei jeder Personaleinstellung;
- verantwortlich für die Direktion und die Koordination der Gemeindedienste, und dies nicht mehr unter der Autorität des Gemeindekollegiums, sondern unter der Kontrolle des Gemeindekollegiums.