Wahlen 2019

Wie wählen Sie?

In Lontzen kommt das elektronische Wahlsystem zum Einsatz.

VIDEO und ANLEITUNG

Wähler

Zunächst ist zu beachten, dass die Artikel 62 Absatz 3 und 68 § 2 der Verfassung bestimmen, dass die Stimmabgabe obligatorisch und geheim ist. Die Verpflichtung, an der Wahl teilzunehmen, ist außerdem im Wahlgesetzbuch vorgesehen.

Ein Wähler ist:

A. Für die Wahlen der Gemeinschafts- und Regionalparlamente
– Ein Belgier, der:
Am 1. März 2019 Belgier ist
Am 1. März 2019 in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde der betreffenden Region/Gemeinschaft eingetragen ist
Am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet hat
Am 26. Mai 2019 nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

B. Für die Wahl der Abgeordnetenkammer
– Entweder ein Belgier, der:
Am 1. März 2019 Belgier ist
Am 1. März 2019 in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist
Am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet hat
Am 26. Mai 2019 nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
– Oder ein Belgier, der im Ausland wohnt und:
Am 1. März 2019 Belgier ist
Am 1. März 2019 in den Bevölkerungsregistern einer berufskonsularischen Vertretung eingetragen ist
Am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet hat
Am 26. Mai 2019 nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

C. Für die Wahl des Europäischen Parlaments
– Entweder ein Belgier, der in Belgien wohnt und:
Am 1. März 2019 Belgier ist
Am 1. März 2019 in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist
Am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet hat
Am 26. Mai 2019 nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
– Oder ein Belgier, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt und:
Am 1. März 2019 Belgier ist
Am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet hat
Am 1. März 2019 in den Bevölkerungsregistern einer belgischen berufskonsularischen Vertretung bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen ist
Entschieden hat, sich bei seiner belgischen berufskonsularischen Vertretung eintragen zu lassen, um bei dieser Wahl seine Stimme zugunsten von belgischen Listen abzugeben
Am 26. Mai 2019 nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
– Oder ein Belgier, der einem Staat wohnt, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, und:
Am 1. März 2019 Belgier ist
Am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet hat
Am 1. März 2019 in den Bevölkerungsregistern einer belgischen berufskonsularischen Vertretung bei einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, eingetragen ist
Am 26. Mai 2019 nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
– Oder ein europäischer Bürger, der in Belgien wohnt und:
Am 1. März 2019 in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist
Am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet hat
Am 26. Mai 2019 nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

 

Wahl mittels Vollmacht

Wähler können ihre Stimme abgeben, indem sie einem anderen Wähler eine entsprechende Vollmacht erteilen (Artikel 147bis des Wahl-gesetzbuches). Auf diese Weise kann der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers wählen.

Anpassungen an den Wahlrechtsvorschriften zwischen 2002 und 2009 haben das Verfahren zur Erteilung einer Vollmacht erleichtert.

Nun kann egal welchem Wähler eine Vollmacht erteilt werden. Jeder Wähler darf nur über eine Vollmacht verfügen. Die Vollmacht kann in den weiter unten erwähnten Fällen 1 bis 6 bis zum Wahltag und bei Urlaub im Ausland (Fall 7) bis zum Vortag der Wahl erteilt werden.

Das Vollmachtsformular ist leicht auszufüllen und es genügt, lediglich eine Bescheinigung beizufügen (siehe unten).

Folgende Personen können einen anderen Wähler bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen:

Wähler, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden können. Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt,
Wähler, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen:
im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Wähler, die ihrer Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen,
unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am Wahltag im Königreich aufhalten. Diese Verhinderung wird durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers bestätigt,
Wähler, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die mit ihnen zusammenwohnen. Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt,
Wähler, denen am Wahltag aufgrund einer gerichtlichen Maßnahme die Freiheit entzogen worden ist. Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende sich befindet, bescheinigt,
Wähler, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich am Wahltag ins Wahllokal zu begeben. Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen,
Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro begeben können. Diese Verhinderung wird durch eine Bescheinigung der Lehranstalt, die sie besuchen, bestätigt,
Wähler, die sich aufgrund eines Urlaubs (oder aus anderen nicht beruflichen Gründen) am Wahltag im Ausland aufhalten und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vom Bürgermeister des Wohnsitzes oder seinem Stellvertreter festgestellt wurde auf Vorlage der erforderlichen Belege oder, wenn die Wähler nicht in der Lage sind, solche Belege vorzulegen, auf der Grundlage einer eidesstattlichen Erklärung. Diese wird durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters bestätigt. Der Antrag muss spätestens am Samstag vor dem Wahltag beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden.
Das Vollmachtsformular mit Anlagen ist über diese Website erhältlich. Die Vollmacht wird auf Formular ACEG/9bis (ACE/12) ausgestellt, das auch kostenlos von der Gemeindeverwaltung ausgehändigt wird. Zusätzliche Erklärungen werden ebenfalls von der Gemeindeverwaltung erteilt.

Am Tag der Wahl muss der Bevollmächtigte über das ausgefüllte und unterschriebene Vollmachtsformular und die dazugehörende Bescheinigung verfügen und seine eigene Wahlaufforderung und seinen Personalausweis vorlegen, um im Wahlbüro des Vollmachtgebers an dessen Stelle zu wählen.

Ansprechpartner

Aline Brockmans

Aline Brockmans

aline.brockmans@lontzen.be

+32 (0) 87 89 80 50